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Wirtschaft
nehmens besteht zunächst darin, die 2 Sanierung nach den Fällen angezeigt. Denn bestimmte Ins-
Notwendigkeit des Handelns frühzei- Vorschriften des StaRuG trumente des Stabilisierungs- und Re-
tig zu erkennen und mit erforderlichen strukturierungsrahmens erfordern eine
Maßnahmen nicht abzuwarten, bis alle Zum 01. Januar 2021 ist das Gesetz über Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
Liquiditätsreserven aufgebraucht sind. den Stabilisierungs- und Restrukturie- beim Gericht, insbesondere eine gericht-
Der Erfolg einer jeden Sanierung hängt rungsrahmen (StaRUG) in Kraft getre- liche Planabstimmung und -bestäti-
im Wesentlichen von dem Zeitpunkt ab, ten. Mit dieser legislativen Neuregelung gung sowie eine gerichtliche Anordnung
zu dem der Unternehmer tätig wird und wurde erstmals ein gesetzlicher Rahmen von Regelungen zur Einschränkung von
sich insbesondere in die Hände eines er- für eine Sanierung und Restrukturierung Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
fahrenen Beraters begibt. Je früher der außerhalb eines Insolvenzverfahrens ge- Zudem ist in Einzelfällen die Bestellung
Unternehmer sich die Krise eingesteht schaffen. Betroffene Geschäftsleiter von eines sog. Restrukturierungsbeauftrag-
und Hilfe in Anspruch nimmt, desto in die Krise geratenen Unternehmen ten erforderlich, vor allem wenn mit dem
umfangreicher gestalten sich die Sanie- können nunmehr anhand eines sog. prä- Restrukturierungsplan in Rechte von Ver-
rungsinstrumente. ventiven Restrukturierungsrahmens eine brauchern sowie mittleren und kleine-
Sanierung anstreben. Hierbei handelt es ren Unternehmen eingegriffen wird. Ein
1. Versuch eines außergericht- sich um einen Rahmen von Verfahrens- wesentlicher Nachteil dieses Verfahrens
lichen Sanierungsversuchs hilfen, die den Geschäftsleitern ohne die wird von der Praxis jedoch darin gesehen,
Einleitung eines gerichtlichen Insolvenz-
dass nicht in Arbeitnehmerforderungen
Eine Sanierung des Unternehmens kann verfahrens zur Verfügung stehen. Ein eingegriffen werden kann, insbesondere
zunächst im Wege eines sog. außerge- Verfahren nach diesen Vorschriften kann nicht in Ansprüche aus betrieblicher Al-
richtlichen Einigungs- bzw. Sanierungs- von den Geschäftsleitern insbesondere tersversorgung. Eine weitere Schwäche
versuchs angestrebt werden. Das Ziel bei Vorliegen einer drohenden Zahlungs- der gesetzlichen Neuregelung ist darin
dieser Sanierungsmaßnahme besteht unfähigkeit eingeleitet werden, scheidet zu sehen, dass bestehende gegenseitige
darin, die Gläubiger zu (Teil-)Verzich- indes aus, wenn die Gesellschaft bereits und noch nicht vollständig erfüllte Ver-
ten ihrer Forderungen zu bewegen und zahlungsunfähig ist. träge nicht beendet werden können.
hinsichtlich der verbleibenden Altforde- Herzstück des Restrukturierungsrahmens
rungen neue Zahlungsmodalitäten bzw. ist der Restrukturierungsplan, in dem die Weitergehende Erfahrungen dazu, ob
neue Vertragsmodalitäten auszuhan- zu gestaltenden Rechtsfolgen geregelt bzw. wie dieses Verfahren von der Sa-
deln. Auf diesem Weg kann der Kapital- werden. Welche Gläubiger insoweit be- nierungspraxis angenommen wird, gibt
dienst für das jeweilige Unternehmen teiligt werden, steht im Ermessen des es bislang noch nicht. Nach diesseitiger
gesenkt und neue Liquidität generiert schuldnerischen Unternehmens, d. h. es Einschätzung ist der Sanierungs- und
werden, die es dem Unternehmer er- werden nicht zwangsläufig – wie in einem Restrukturierungsplan eher auf größere
möglicht, auch seine Neuverbindlich- Insolvenzverfahren – alle Gläubiger er- Unternehmen zugeschnitten und dürfte
keiten zu bedienen. Dieses im Einzelnen fasst. Vergleichbar dem Insolvenzplan im bei der Sanierung kleiner Unternehmen
nicht gesetzlich geregelte und auf in- gerichtlichen Insolvenzverfahren stim- eher ein Schattendasein führen, da die
dividuellen Vereinbarungen beruhende men die beteiligten Gläubiger in Grup- formalen Anforderungen sehr hoch sind
Sanierungsverfahren hat den Vorteil, pen über den Restrukturierungsplan ab. und ein wesentlicher Unterschied zu ei-
dass hierbei erhebliche Verfahrenskos- Dabei kann die verweigerte Zustimmung nem gerichtlichen Insolvenzplanverfah-
ten, die im Rahmen eines gerichtlichen einzelner Akkordstörer auch gerichtlich ren, insbesondere auch im Hinblick auf
Insolvenzverfahrens anfallen, vermieden ersetzt werden. Zwar ist die Beteiligung die Beraterkosten, nicht gesehen wird.
werden. Teilweise besteht die Schwie- des sog. Restrukturierungsgerichts in
rigkeit bei diesen Verfahren darin, dass diesem Sanierungsverfahren nicht zwin- 3 Insolvenzverfahren
Gläubiger – insbesondere bei Beteili- gend erforderlich, jedoch in den meisten in Eigenverwaltung mit dem
gung von Kreditinstituten – eine gleich- Ziel eines Insolvenzplans
mäßige Befriedigungsquote für alle
Gläubiger verlangen. Dieses Sanierungs- Bei Scheitern eines außergerichtlichen
verfahren stößt daher an seine Grenzen, Einigungsversuchs oder wenn weder
wenn einzelne Gläubiger gegen den ein solches Verfahren noch ein solches
Willen der sonstigen Gläubigergemein- nach den Vorschriften des StaRuG Aus-
schaft Sondervorteile für sich beanspru- sicht auf Erfolg verspricht, steht dem in
chen und davon eine Einigung abhängig die Krise geratenen Unternehmen noch
machen. Die Zustimmung eines sog. Ak- die Möglichkeit eines gerichtlichen In-
kordstörers zu dem außergerichtlichen solvenzverfahrens in Eigenverwaltung
Einigungsversuch kann nicht erzwun- offen, um im Rahmen dieses Verfahrens
gen werden. Es bleibt dem Unternehmer die Sanierung im Wege eines Insolvenz-
dann nur die Möglichkeit, einen ande- plans zu ermöglichen. Im Fall einer Zah-
ren Sanierungsweg einzuschlagen. lungsunfähigkeit und/oder einer insol-
venzrechtlichen Überschuldung sind die
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