Page 18 - KABINETT-2020-01
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Wirtschaft

            nehmens besteht zunächst darin, die    2 Sanierung nach den                  Fällen angezeigt. Denn bestimmte Ins-
            Notwendigkeit des Handelns frühzei-    Vorschriften des StaRuG               trumente des Stabilisierungs- und Re-
            tig zu erkennen und mit erforderlichen                                       strukturierungsrahmens  erfordern  eine
            Maßnahmen nicht abzuwarten, bis alle   Zum 01. Januar 2021 ist das Gesetz über   Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
            Liquiditätsreserven aufgebraucht sind.   den Stabilisierungs- und Restrukturie-  beim Gericht, insbesondere eine gericht-
            Der Erfolg einer jeden Sanierung hängt   rungsrahmen (StaRUG) in Kraft getre-  liche Planabstimmung und -bestäti-
            im Wesentlichen von dem Zeitpunkt ab,   ten. Mit dieser legislativen Neuregelung   gung sowie eine gerichtliche Anordnung
            zu dem der Unternehmer tätig wird und   wurde erstmals ein gesetzlicher Rahmen   von Regelungen zur Einschränkung von
            sich insbesondere in die Hände eines er-  für eine Sanierung und Restrukturierung   Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.
            fahrenen Beraters begibt. Je früher der   außerhalb eines Insolvenzverfahrens ge-  Zudem ist in Einzelfällen die Bestellung
            Unternehmer sich die Krise eingesteht   schaffen. Betroffene Geschäftsleiter von   eines sog. Restrukturierungsbeauftrag-
            und Hilfe in Anspruch nimmt, desto     in die Krise geratenen Unternehmen    ten erforderlich, vor allem wenn mit dem
            umfangreicher gestalten sich die Sanie-  können nunmehr anhand eines sog. prä-  Restrukturierungsplan in Rechte von Ver-
            rungsinstrumente.                      ventiven Restrukturierungsrahmens eine   brauchern sowie mittleren und kleine-
                                                   Sanierung anstreben. Hierbei handelt es   ren Unternehmen eingegriffen wird. Ein
            1. Versuch eines außergericht-         sich um einen Rahmen von Verfahrens-  wesentlicher Nachteil dieses Verfahrens
            lichen Sanierungsversuchs              hilfen, die den Geschäftsleitern ohne die   wird von der Praxis jedoch darin gesehen,
                                                   Einleitung eines gerichtlichen Insolvenz-
                                                                                         dass nicht in Arbeitnehmerforderungen
            Eine Sanierung des Unternehmens kann   verfahrens zur Verfügung stehen. Ein   eingegriffen werden kann, insbesondere
            zunächst im Wege eines sog. außerge-   Verfahren nach diesen Vorschriften kann   nicht in Ansprüche aus betrieblicher Al-
            richtlichen Einigungs- bzw. Sanierungs-  von den Geschäftsleitern insbesondere   tersversorgung. Eine weitere Schwäche
            versuchs  angestrebt  werden.  Das  Ziel   bei Vorliegen einer drohenden Zahlungs-  der gesetzlichen Neuregelung ist darin
            dieser Sanierungsmaßnahme besteht      unfähigkeit eingeleitet werden, scheidet   zu sehen, dass bestehende gegenseitige
            darin, die Gläubiger zu (Teil-)Verzich-  indes aus, wenn die Gesellschaft bereits   und noch nicht vollständig erfüllte Ver-
            ten ihrer Forderungen zu bewegen und   zahlungsunfähig ist.                  träge nicht beendet werden können.
            hinsichtlich der verbleibenden Altforde-  Herzstück des Restrukturierungsrahmens
            rungen neue Zahlungsmodalitäten bzw.   ist der Restrukturierungsplan, in dem die   Weitergehende Erfahrungen dazu, ob
            neue Vertragsmodalitäten auszuhan-     zu gestaltenden Rechtsfolgen geregelt   bzw.  wie  dieses  Verfahren  von  der  Sa-
            deln. Auf diesem Weg kann der Kapital-  werden. Welche Gläubiger insoweit be-  nierungspraxis angenommen wird, gibt
            dienst für das jeweilige Unternehmen   teiligt werden, steht im Ermessen des   es bislang noch nicht. Nach diesseitiger
            gesenkt und neue Liquidität generiert   schuldnerischen Unternehmens, d. h. es   Einschätzung ist der Sanierungs- und
            werden, die es dem Unternehmer er-     werden nicht zwangsläufig – wie in einem   Restrukturierungsplan eher auf größere
            möglicht, auch seine Neuverbindlich-   Insolvenzverfahren – alle Gläubiger er-  Unternehmen zugeschnitten und dürfte
            keiten zu bedienen. Dieses im Einzelnen   fasst. Vergleichbar dem Insolvenzplan im   bei der Sanierung kleiner Unternehmen
            nicht gesetzlich geregelte und auf in-  gerichtlichen Insolvenzverfahren stim-  eher ein  Schattendasein  führen,  da die
            dividuellen Vereinbarungen beruhende   men die beteiligten Gläubiger in Grup-  formalen Anforderungen sehr hoch sind
            Sanierungsverfahren  hat den Vorteil,   pen über den Restrukturierungsplan ab.   und ein wesentlicher Unterschied zu ei-
            dass hierbei erhebliche Verfahrenskos-  Dabei kann die verweigerte Zustimmung   nem gerichtlichen Insolvenzplanverfah-
            ten, die im Rahmen eines gerichtlichen   einzelner Akkordstörer auch gerichtlich   ren, insbesondere auch im Hinblick auf
            Insolvenzverfahrens anfallen, vermieden   ersetzt werden. Zwar ist die Beteiligung   die Beraterkosten, nicht gesehen wird.
            werden.  Teilweise  besteht  die  Schwie-  des sog. Restrukturierungsgerichts in
            rigkeit bei diesen Verfahren darin, dass   diesem Sanierungsverfahren nicht zwin-  3 Insolvenzverfahren
            Gläubiger – insbesondere bei Beteili-  gend erforderlich, jedoch in den meisten   in Eigenverwaltung mit dem
            gung von Kreditinstituten – eine gleich-                                     Ziel eines Insolvenzplans
            mäßige Befriedigungsquote für alle
            Gläubiger verlangen. Dieses Sanierungs-                                      Bei Scheitern eines außergerichtlichen
            verfahren stößt daher an seine Grenzen,                                      Einigungsversuchs  oder wenn  weder
            wenn einzelne Gläubiger gegen den                                            ein solches Verfahren noch ein solches
            Willen der sonstigen Gläubigergemein-                                        nach den Vorschriften des StaRuG Aus-
            schaft Sondervorteile für sich beanspru-                                     sicht auf Erfolg verspricht, steht dem in
            chen und davon eine Einigung abhängig                                        die Krise geratenen Unternehmen noch
            machen. Die Zustimmung eines sog. Ak-                                        die Möglichkeit eines gerichtlichen In-
            kordstörers zu dem außergerichtlichen                                        solvenzverfahrens in Eigenverwaltung
            Einigungsversuch  kann nicht  erzwun-                                        offen, um im Rahmen dieses Verfahrens
            gen werden. Es bleibt dem Unternehmer                                        die Sanierung im Wege eines Insolvenz-
            dann nur die Möglichkeit, einen ande-                                        plans zu ermöglichen. Im Fall einer Zah-
            ren Sanierungsweg einzuschlagen.                                             lungsunfähigkeit und/oder einer insol-
                                                                                         venzrechtlichen Überschuldung sind die
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